Krisen- und Restrukturierungssituation
Krisen – und Restrukturierungssituationen in Unternehmen stellen für Betriebsräte eine große Herausforderung dar und verlangen nach einem starken Betriebsrat. Als Betriebsräte sollten Sie sich daher frühzeitig mit dem Sanierungsprozess vertraut machen und sich aktiv in diesen einbringen. Damit Sie als Betriebsrat in der schwierigsten Phase des Unternehmens von Beginn an die Interessen der Arbeitnehmer bestmöglich vertreten können, sollten Sie auf Experten im Arbeits-, Sanierungs- und Insolvenzrecht setzen und diese als Berater und Sachverständiger hinzuziehen. HL Legal unterstützt und berät Sie hierbei gern. Unsere Stärken liegen in der strategischen und vorausschauenden Beratung von Betriebsräten in komplexen Umstrukturierungs-, Sanierungs und Insolvenzsituationen, z.B. bei Betriebsänderungen, Personalabbaumaßnahmen, Standortverlagerungen oder -schließungen und Prüfung von Erwerberkonzepten. Wir prüfen Sanierungskonzepte und Insolvenzpläne und verfassen für Betriebsräte die Stellungnahme zum Insolvenzplan.
Gemeinsam mit dem Betriebsrat analysieren wir die Ist-Situation des Unternehmens und das Konzept des Arbeitgebers/Insolvenzverwalters. Hierauf aufbauend, erarbeiten wir mit Ihnen als Betriebsrat Strategien, wie der Betriebsrat die Umorganisation zukunftsorientiert im Interesse der Mitarbeiter erfolgreich mitgestalten kann. Wir unterstützen Sie dabei auch bei der Umsetzung des Projektes und der Maßnahmen, zB. bei den Verhandlungen eines Interessenausgleichs- und Sozialplans, Transfersozialplans, als Beisitzer in der Einigungsstelle.

Insolvenzsituation
Speziell in Insolvenzsituationen bieten wir Ihnen als Betriebsrat eine 360° Beratung an und sind Ihr Coach für den gesamten Prozess eines Insolvenz- und Sanierungsverfahrens. Sie profitieren von unserer über 20-jährigen Erfahrung als Sanierungsberater und Insolvenzverwalter. Wir coachen Sie in jeder Phase eines Insolvenzverfahrens kompetent und strategisch. In einem Workshop schulen wir Sie zu den Grundzügen des Insolvenzrechts und zum Ablauf eines Insolvenzverfahrens. Bei komplexen Fragestellungen zu einem Investorenkonzept oder bei schwierigen Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter über einen Interessenausgleich oder einen Insolvenzsozialplan sind wir an Ihrer Seite. Wir unterstützen den Betriebsrat auch als Berater im Gläubigerausschuss oder übernehmen dessen Vertretungim Gläubigerausschuss. Wir geben Ihnen das Handwerkszeug damit Sie dem Insolvenzverwalter auf Augenhöhe begegnen und mit ihm verhandeln können.
Ihr Unternehmen hat bereits einen Insolvenzantrag gestellt oder beabsichtigt einen zu stellen?
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Betriebsrat im Gläubigerausschuss
Insolvenzgeld
Insolvenzverfahren
Insolvenzsozialplan
Interessenausgleich
Betriebsrat im Gläubigerausschuss
Häufig wird der Betriebsrat gefragt, ob ein Vertreter als Mitglied im (vorläufigen) Gläubigerausschuss mitwirken will. Die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss bietet die Möglichkeit als Mitarbeitervertreter aktiv den Prozess des Insolvenzverfahrens zu gestalten. Als Mitglied im Gläubigerausschuss können Sie unter anderem bei der Auswahl des Insolvenzverwalters mitentscheiden und werden zu wesentlichen Verfahrensfragen gehört.
Wenn Sie Fragen zu den Rechten und Pflichten als Mitglied im Gläubigerausschuss haben, können Sie uns gern kontaktieren.
Was ist Insolvenzgeld und was ist die Insolvenzgeldvorfinanzierung?
Wird über das Vermögen Ihres Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet und haben die Arbeitnehmer deshalb ihr Gehalt nur teilweise oder gar nicht mehr erhalten, zahlt die Agentur für Arbeit die ausstehenden Entgeltansprüche in Form des Insolvenzgeldes. Dieses wird allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und grundsätzlich maximal für die letzten 3 dem Insolvenzereignis vorausgehenden Monate gezahlt. Die Auszahlung erfolgt damit in bestehenden Arbeitsverhältnissen erst nach Insolvenzeröffnung rückwirkend. Das Insolvenzgeld sichert das im Insolvenzgeldzeitraum erarbeitete Arbeitsentgelt. Zahlung von Insolvenzgeld setzt einen entsprechenden Antrag des Mitarbeiters (oder der finanzierenden Bank) bei der Agentur für Arbeit voraus. Der Antrag muß innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden.
Damit die Mitarbeiter nicht 3 Monate auf ihr Entgelt warten müssen, besteht die Möglichkeit der sog. Insolvenzgeldvorfinanzierung. In diesem Fall nimmt das Unternehmen mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei einer Bank ein Darlehen auf. Zur Absicherung des Darlehens tritt der Mitarbeiter seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt an die Bank ab. Im Gegenzug wird ihm über den vorläufigen Insolvenzverwalter das monatliche Entgelt ausgezahlt. Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur für Arbeit. Durch die Vorfinanzierung wird sichergestellt, dass der Mitarbeiter nicht bis zur Insolvenzeröffnung auf sein Entgelt warten muss.
Insolvenzgeldfähig sind:
- Ansprüche im Rahmen der Altersteilzeit Aktiv- und Passivphase in Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrages
- Provisionen, soweit diese dem Insolvenzgeldzeitraum zugeordnet werden können
- Reisekosten und sonstige Spesen wenn sie im Insolvenzgeldzeitraum zugeordnet werden können
- Bonus- und Tantiemezahlung, wenn der Anspruch zeitanteilig entsteht
- Weihnachtsgeld wenn der der Anspruch zeitanteilig entsteht
- vermögenswirksame Leistungen
Was ist ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung?
Auch bei einem Eigenverwaltungsverfahren handelt es sich um ein Insolvenzverfahren. Der wesentliche Unterscheid besteht darin, dass bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sich das Unternehmen selbst verwaltet und die Entscheidungsbefugnis beim Management verbleibt. In der Regel wird die Geschäftsführung um einen in Sanierungssituationen erfahrenen Berater erweitert. Das Insolvenzgericht bestellt lediglich aber einen Sachwalter. Dessen Aufgaben ist die Einhaltung der InsO durch das Unternehmen zu überwachen.
Was ist bei einem Insolvenzsozialplan zu beachten?
Auch in Insolvenzverfahren muss der Insolvenzverwalter im Falle einer Betriebsänderung einen Sozialplan verhandeln. Das Volumen eines Insolvenzsozialplans unterliegt dabei gesetzlichen Begrenzungen. Nach § 123 InsO dürfen für einen Sozialplan maximal 2,5 Gehälter pro betroffenen Mitarbeiter verwendet werden (absolute Obergrenze). Auf den Sozialplan darf maximal 1/3 der zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse verwendet werden. (relative Obergrenze). Insolvenzsozialpläne unterliegen besonderen Auszahlungsvoraussetzungen, die in der Praxis häufig nachteilig für die Mitarbeiter ausgestaltet werden. Damit Ihnen dies nicht passiert, sollten Sie auf unsere Fachexpertise und unsere Verhandlungserfahrung mit Insolvenzverwaltern zurückgreifen.
Interessenausgleich im Insolvenzverfahren
Auch im Insolvenzverfahren muss der Insolvenzverwalter bei einer Betriebsänderung mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich versuchen. Kommt ein solcher 3 Wochen nach ordnungsgemäßer Verhandlungsaufforderung allerdings nicht zu Stande, kann der Insolvenzverwalter beim Arbeitsgericht die Zustimmung zur Durchführung der Betriebsänderung beantragen. Damit Sie als Betriebsrat die Interessen der Mitarbeiter in jeder Verfahrensphase bestmöglich vertreten können, sollten Sie frühzeitig auf Experten setzen und diese hinzuziehen. Wir bieten Ihnen als Betriebsrat unsere Fachexpertise im Arbeits- und Insolvenzrecht und die praktische Erfahrung aus zahlreichen Insolvenzverwaltung an, damit Sie die schwierigste Phase eines Unternehmens für die Mitarbeiter erfolgreich gestalten können.
Weitere Leistungen

Sanierungsmoderation / Wirtschaftsmediation
Das Wirtschaftsleben ist von Konflikten gezeichnet. Für das Überleben von Unternehmen ist Konfliktfreiheit daher keine Option (R.K. Sprenger). Es geht darum, den Konflikt anzuerkennen und diesen auszutragen.

Individualarbeitsrecht
Im Bereich des Individualarbeitsrechts unterstützen wir Mandanten sowohl gerichtlich, als auch außergerichtlich.

Restrukturierung
Wir unterstützen Mandanten bei ihren Umstrukturierungen und entwickeln mit Ihnen passgenaue Konzepte für die Veränderung von Unternehmens- und Betriebsstrukturen.

Wie kann ich Ihnen weiterhelfen?
Lars Hinkel, M.B.A
Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator (EBS)
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Graf-Adolf-Platz 1-2
40213 Düsseldorf